In ihrem Schlichtungsantrag vom 31. März 2023 an den Beauftragten hält die Antragstellerin 2 fest, dass der offene Austausch mit den Behörden und die freiwillige Lieferung von Informationen die Zugangsgewährung nicht zulasse und der Schutz der privaten Interessen die öffentlichen Interessen deswegen überwiege. Welche konkreten privaten Interessen vorliegen, erläutert sie indessen nicht. Damit macht die Antragstellerin 2 zumindest implizit eine Verletzung ihrer Privatsphäre als juristische Person geltend.