9 Abs. 1 BGÖ nachgeschwärzt. Da damit dem präzisierten Zugangsgesuch des Gesuchstellers und den Forderungen der Antragstellerinnen entsprochen wird, können die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall anonymisiert werden. 58. In ihrem Schlichtungsantrag vom 31. März 2023 an den Beauftragten hält die Antragstellerin 2 fest, dass der offene Austausch mit den Behörden und die freiwillige Lieferung von Informationen die Zugangsgewährung nicht zulasse und der Schutz der privaten Interessen die öffentlichen Interessen deswegen überwiege.