19 aDSG zu beurteilen. 57. Aus der E-Mail des BAFU an den Beauftragten vom 6. September 2023 geht hervor, dass der Gesuchsteller kein Interesse an Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen hat (s. Ziff. 20). Gemäss seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen hat das BAFU alle Informationen, die Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen enthalten, in Anwendung von aArt. 9 Abs. 1 BGÖ nachgeschwärzt.