30 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 12/16 ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 31 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Daten von bestimmten Personen, so ist der Zugang gemäss aArt. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 aDSG zu beurteilen.