Weiter vermag die Antragstellerin 1 weder bei der Anhörung durch das BAFU noch im Schlichtungsverfahren das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen. 54. In ihren Stellungnahmen an das BAFU sowie in ihren Schlichtungsanträgen an den Beauftragten machten die Antragstellerinnen geltend, dass sie mit der Gewährung des Zugangs nicht einverstanden seien, weil dadurch die Privatsphäre ihrer Mitarbeitenden verletzt werde. 55.