Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung die Interpretation der zugänglich gemachten Dokumente der jeweiligen gesuchstellenden Person bzw. der Öffentlichkeit überlassen bleibt. 28 Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin 1 ist daher unbeachtlich. 53. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von Art. 7 Abs. 1 Bst. h nicht vor. Weiter vermag die Antragstellerin 1 weder bei der Anhörung durch das BAFU noch im Schlichtungsverfahren das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.