52. Die Antragstellerin 1 bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 weiter vor, es sei mit dem Öffentlichkeitsgesetz nicht vereinbar, wenn Informationen bzw. Dokumente öffentlich gemacht würden, die am Ergebnis letztlich nichts geändert hätten, bei denen aber die Gefahr bestehe, dass sie aus dem Kontext gerissen und entsprechende Einzelaussagen interessensgeleitet für eigene Zwecke instrumentalisiert würden. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung die Interpretation der zugänglich gemachten Dokumente der jeweiligen gesuchstellenden Person bzw. der Öffentlichkeit überlassen bleibt.