51. Soweit sich die Antragstellerin 1 überdies auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ beruft, fehlt es an einer substantiierten Begründung. Die Antragstellerin 1 legt weder dar, inwiefern durch die Zugangsgewährung zu den in Frage stehenden Dokumenten die freie Meinungs- und Willensbildung des BAFU wesentlich beeinträchtigt werden könnte (Bst. a),