50. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall betreffend beide Antragstellerinnen auch bereits die erste kumulative Bedingung (Informationen kommen von unbeteiligten Dritten) gemäss Rechtsprechung nicht erfüllt, da die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk als ad-hoc-Gremium im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Bundesverwaltung zuzurechnen ist und somit dem Öffentlichkeitsgesetz untersteht. 27 Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass auch die erste kumulative Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht erfüllt ist. 51.