Die Zusicherung der Geheimhaltung muss gemäss Botschaft und Rechtsprechung ausdrücklich verlangt und ebenso ausdrücklich gegeben werden. Ein stillschweigendes Begehren oder eine stillschweigende Zusicherung darf nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden. 25 Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ist auch dann nicht anwendbar, wenn jemand der Verwaltung eine Information zwar ohne Verpflichtung mitteilt, aber nicht präzisiert, dass sie geheim zu halten ist.