Die Teilnahme sei zwar freiwillig erfolgt, allerdings seien die Antragstellerinnen eine « faktische Verbindung » mit dem BAFU eingegangen. Sämtliche Unterlagen seien somit nicht losgelöst oder spontan übermittelt worden und würden daher auch nicht dem Vertraulichkeitsschutz unterliegen. Weiter habe das BAFU den Antragstellerinnen keine Geheimhaltung zugesichert. 48. Die Ausnahmeregelung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ findet Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein.