Die Bestimmung bezwecke lediglich diejenigen Beziehungen zwischen Privaten und einer Behörde unter den Schutz der Vertraulichkeit zu stellen, bei denen Informationen völlig losgelöst von rechtlichen oder faktischen Verbindungen fliessen würden. Die Antragstellerinnen hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen und hätten in privilegierter Position aktiv Expertenmeinungen einbringen können. Die Teilnahme sei zwar freiwillig erfolgt, allerdings seien die Antragstellerinnen eine « faktische Verbindung » mit dem BAFU eingegangen.