Das BAFU führt in seinen jeweiligen Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen aus, dass bezüglich des Vorliegens der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ entscheidend sei, aus welchem Grund der Informationsfluss erfolgt sei. Die Bestimmung bezwecke lediglich diejenigen Beziehungen zwischen Privaten und einer Behörde unter den Schutz der Vertraulichkeit zu stellen, bei denen Informationen völlig losgelöst von rechtlichen oder faktischen Verbindungen fliessen würden.