Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn die Informationen der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden seien und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert habe. Die Freiwilligkeit wie auch die Zusicherung der Geheimhaltung von Seiten des BAFU seien vorliegend bezüglich der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk abgegeben worden, weshalb der Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern sei. 47. Das BAFU führt in seinen jeweiligen Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen aus, dass bezüglich des Vorliegens der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst.