a, b und h BGÖ. Als Beispiel für die Problematik könne auf den Branchenvorschlag verwiesen werden, welcher von den Mobilfunkbetreiberinnen im Rahmen der Erarbeitung der Vollzugsempfehlung zur NISV ausgearbeitet wurde, welcher die Sache unbürokratischen und pragmatisch regeln sollte, der aber verworfen worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus dem Kontext gerissen würden und entsprechende isolierte Aussagen interessenbezogen für eigene Zwecke instrumentalisiert würden. Die « Offenlegung » sei daher mit dem Öffentlichkeitsgesetz nicht vereinbar.