Arbeiten der Begleitgruppe die zielkonforme Durchführung einer behördlichen Massnahme bezweckte. Sie habe das Verständnis gehabt, dass die einzelnen konkreten Inputs und Diskussionen im Rahmen des partizipativen Prozesses vertrauensbezogen und unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten erfolgten, ohne dass die einzelnen Diskussionsschritte in der Arbeitsgruppe im Detail der Öffentlichkeit generell und vorbehaltslos « zugänglich » gemacht würden. Dabei verwies sie auf Art. 7 Abs.1 Bst. a, b und h BGÖ.