BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson. 22 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 23 45. Die Antragstellerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU unter dem Titel «