1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ) und der Nachtrag zur Vollzugshilfe vom BAFU publiziert wurde, weisen auch die Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren definitiven Charakter auf und sind keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BGÖ. 43. Zwischenfazit: Bei allen vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente ist der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 BGÖ nicht gegeben. Sie erfüllen zudem alle die Voraussetzungen an ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ.