Dass es sich dabei u.a. um einen Entwurf handelt, ist nicht entscheidend. Wie oben dargelegt, können auch vorbereitende Dokumente definitiven Charakter erlangen, wenn sie der Behörde definitiv übermittelt wurden und die Entscheidung, der der Entwurf zugrunde lag, getroffen wurde. Da im vorliegenden Fall die Stellungnahmen und die Kommentare im Entwurf dem BAFU definitiv übermittelt wurden (Art. 1 Abs. 2 Bst.