Ebenso abgeschlossen sind die von den Antragstellerinnen im Korrekturmodus gemachten Kommentare. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente noch in Bearbeitung sein sollen, zumal die Arbeitsgruppe ihre Arbeit beendet hat. Sie wurden der Begleitgruppe bzw. dem BAFU als Input und als Entscheidgrundlage definitiv zugestellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ). Die Aktennotizen sind somit keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BGÖ. Die Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren beinhalten u.a.