Erfüllt ein Dokument die gesetzlichen Voraussetzungen für ein amtliches Dokument von Art. 5 BGÖ, ist es grundsätzlich zugänglich. Im vorliegenden Fall ist demnach wie bei allen Dokumenten zu prüfen, ob es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt. Die vom BAFU erstellten Aktennotizen sind in sich abgeschlossene Dokumente. Sie dienten als Diskussions- und damit auch als Entscheidgrundlage für den publizierten Nachtrag. Ebenso abgeschlossen sind die von den Antragstellerinnen im Korrekturmodus gemachten Kommentare.