Die Notizen enthalten Beiträge aus den Stellungnahmen der Mobilfunkbetreiberinnen (und anderer Mitglieder der Gruppe) und sind im Falle der vierten Sitzung mit Kommentaren im Korrekturmodus versehen. Zum Begriff « internes Arbeitspapier » ist anzumerken, dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Kategorie « interner » Dokumente kennt. 20 Massgebend sind die gesetzlichen Kriterien des Öffentlichkeitsgesetzes. Erfüllt ein Dokument die gesetzlichen Voraussetzungen für ein amtliches Dokument von Art. 5 BGÖ, ist es grundsätzlich zugänglich.