Vielmehr sind sie von den Erstellerinnen (den Mobilfunkbetreiberinnen) den Adressatinnen (der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk und damit auch dem BAFU) definitiv und vorbehaltslos übermittelt worden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ). Es handelt sich somit um fertig gestellte Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes.