Sie dienten als Entscheidgrundlage für die Erarbeitung des Nachtrags zur Vollzugshilfe. In Bezug auf diese Präsentationen ist nicht ersichtlich bzw. kann von den Antragstellerinnen nicht überzeugend dargelegt werden, inwiefern sich diese noch in Bearbeitung befinden und somit noch nicht fertig gestellt sind. Vielmehr sind sie von den Erstellerinnen (den Mobilfunkbetreiberinnen) den Adressatinnen (der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk und damit auch dem BAFU) definitiv und vorbehaltslos übermittelt worden (Art. 1 Abs. 2 Bst.