Dieser Nachtrag markierte sodann den Abschluss der Arbeiten der Begleitgruppe. Die Publikation des Nachtrags ist somit ein gewichtiges Indiz dafür, dass sämtliche Dokumente in Zusammenhang mit der Begleitgruppe fertig gestellte Dokumente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VBGÖ resp. keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sind. Die Einladungen, Traktandenlisten und die Protokolle der fünf Begleitgruppensitzungen wurden vom BAFU erstellt und sind nicht mehr in Bearbeitung. Die Sitzungen sind abgeschlossen und der dort besprochene Nachtrag zur Vollzugshilfe ist publiziert.