Entscheidend ist jedoch, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments vorliegen. Wesentliches Kriterium ist daher, ob ein Dokument in seiner endgültigen Fassung vorliegt, d.h. einen abschliessenden Charakter hat. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes Dokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung befindliches Dokument handelt. 16 40. Auch vorbereitende Dokumente können fertig gestellt sein, wenn sie definitiven Charakter haben.