VBGÖ gilt ein Dokument als fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet worden ist (Bst. a) oder wenn es von der Person, die es erstellt hat, der Empfängerin oder dem Empfänger definitiv, namentlich zur Kenntnisnahme, zur Stellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage übergeben worden ist (Bst. b). Die Übergabe ist « definitiv », wenn es danach weitgehend dem Empfänger oder der Empfängerin überlassen bleibt, wie er oder sie mit dem Dokument weiter verfährt.