b BGÖ gelten nicht fertig gestellte Dokumente nicht als amtliche Dokumente. Bei dem Begriff « nicht fertig gestelltes Dokument » handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der unter anderem durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert wird. Gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument als fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet worden ist (Bst. a) oder wenn es von der Person, die es erstellt hat, der Empfängerin oder dem Empfänger definitiv, namentlich zur Kenntnisnahme, zur Stellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage übergeben worden ist (Bst. b).