15 Das BAFU führt weiter aus, dass der Zweck von Art. 5 Abs. 3 BGÖ darin bestehe, der Verwaltung ihren Handlungsspielraum zu erhalten und es ihr zu ermöglichen, ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln zu können und sich dabei möglichst ungestört und ohne Druckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Mit der Publikation des Nachtrags zur Vollzugshilfe bestehe diese Gefahr aber nicht mehr. 39. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ gelten nicht fertig gestellte Dokumente nicht als amtliche Dokumente.