Sie hätten definitiven Charakter. - Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren seien zwar Entwürfe, sie hätten jedoch « zwecks Konsultation definitiven Charakter erlangt ». Die Übermittlung eines Dokuments an eine andere Verwaltungseinheit sei als Indiz dafür zu werten, dass es sich dabei um ein fertig gestelltes Dokument handle. In der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz werde explizit auf das Konsultationsverfahren hingewiesen, wobei sowohl erhaltene Stellungnahmen als auch versendete Textentwürfe fertig gestellte amtliche Dokumente seien. 15