14 35. Die Antragstellerin 1 macht in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU geltend, dass sämtliche « zur Offenlegung » vorgesehenen Dokumente die Voraussetzungen des amtlichen Dokuments nicht erfüllten. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz könnten nur Dokumente in der definitiven Fassung eingesehen werden, Dokumententwürfe müssten nicht offengelegt werden. Es handle sich vorliegend um unfertige Dokumente. Die Dokumente hätten als Diskussionsgrundlagen und Arbeitshilfsmittel figuriert, erst die ergänzte bzw. überarbeitete Vollzugshilfe beanspruche definitiven Charakter.