Somit fallen auch ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. 11 Allerdings handelt es sich bei der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nicht um eine ausserparlamentarische Verwaltungskommission, sondern, wie oben ausgeführt, um ein bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium. 33. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten ist die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk unter Leitung des BAFU als bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen. 34.