[…]. » Betreffend die Zurechnung eines solchen auf Zeit eingesetzten Gremiums oder einer Kommission zur Bundesverwaltung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, ein solches Gremium oder eine solche Kommission sei: « […] als ad hoc-Kommission der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen, auch wenn sie dieser nicht angehört (vgl. Art. 57 Abs. 1 RVOG).