BGÖ beschreibt – entsprechend dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung […] und unter Einbezug der ausserparlamentarischen Behörden- und Verwaltungskommissionen […] – einen weiten Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (vgl. auch BGE 136 II 399 E. 2.1). Eine Experten- bzw. ad hoc-Kommission übernimmt – selbst, wenn sie mehrheitlich aus externen Mitgliedern besteht – öffentliche Aufgaben, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werden. Würde ein solches (Fach-)Gremium nun dem Geltungsbereich des BGÖ entzogen, stünde es im Belieben des Bundesrates bzw. seiner Departemente durch