Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu in einem Urteil 9 in einem ähnlich gelagerten Fall über eine Zugangsgewährung zu Dokumenten einer Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen, in der ebenfalls private Akteure vertreten waren, die mit der Ausarbeitung eines Berichts zuhanden des Bundesrates beauftragt war, fest: « […] Art. 2 BGÖ beschreibt – entsprechend dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung […] und unter Einbezug der ausserparlamentarischen Behörden- und Verwaltungskommissionen […] – einen weiten Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (vgl. auch BGE 136 II 399 E. 2.1).