SR 172.010) und Art. 6 ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR.172.010.1) einerseits aus der zentralen Bundesverwaltung, bestehend aus den Departementen und ihren Ämtern und Gruppen, und andererseits aus der dezentralen Bundesverwaltung, bestehend aus Einheiten, die aufgrund ihrer Organisationserlasse der Bundesverwaltung zuzuordnen sind, aber sachlich und personell verselbständigt sind und über eine gewisse Autonomie verfügen. 8 29.