zuzurechnen. 28. Es ist nachfolgend vorab zu klären, ob die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk der Bundesverwaltung zuzurechnen ist und in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ fällt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die gesamte Bundesverwaltung. Diese besteht gemäss Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) und Art.