27. Das BAFU entgegnet in seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 der Antragstellerin 1, dass die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk als Experten- bzw. ad-hoc-Gremium eine öffentliche Aufgabe übernommen habe, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werde. Die Antragstellerinnen seien durch ihre Mitwirkung in der Begleitgruppe freiwillig eine faktische Verbindung mit den Behörden eingegangen und hätten eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk sei demnach der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen.