a und b BGÖ), da es sich um ein adhoc gebildetes beratendes Gremium mit verschiedenen (u.a. privatrechtlichen) Akteuren handle, die ihrerseits nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst seien und nicht der Bundesverwaltung zugerechnet werden könnten. Mit Verweis auf die Botschaft 7 führt sie aus, dies entspreche dem expliziten Willen des Gesetzgebers, welcher zum Beispiel Verwaltungskommissionen, die gegenüber dem Bundesrat und der Verwaltung beratende Funktion haben, vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen habe. 27.