Die Antragstellerin 1 macht in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 gegenüber dem BAFU geltend, dass die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ), da es sich um ein adhoc gebildetes beratendes Gremium mit verschiedenen (u.a. privatrechtlichen) Akteuren handle, die ihrerseits nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst seien und nicht der Bundesverwaltung zugerechnet werden könnten.