24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 6 25. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu den amtlichen Dokumenten gemäss dem Zugangsgesuch von X.__ vom 3. Februar 2023. Es handelt sich dabei um alle Dokumente, die die Arbeit der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk im Rahmen der Erstellung des Nachtrags zur Vollzugshilfe dokumentiert haben, sowie um alle Dokumente der Konsultation, die im Rahmen der Ausarbeitung des Nachtrags der Vollzugshilfe erstellt wurden (s. Ziff.