21. Die Schlichtungsanträge richten sich gegen eine in Aussicht gestellte teilweise Zugangsgewährung betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk und das anschliessende Konsultationsverfahren. Die Antragstellerinnen wurden vom BAFU als betroffene Dritte nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört und sind somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach dem Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 22.