18. Am 11. August 2023 orientierte der Beauftragte die Antragstellerinnen, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VBGÖ mit Frist bis am 21. August 2023 die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme ein. 19. Am 15. August 2023 informierte der Beauftragte das BAFU, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, was vom BAFU gleichentags zur Kenntnis genommen wurde. 20. Auf Nachfrage des BAFU erklärte der Gesuchsteller X.__ am 6. September 2023 schriftlich, dass er kein Interesse an « des noms des personnes individuelles qui répresentent ces