10 Abs. 3 BGÖ und Art. 7 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) keine Identitätsprüfung vorsieht und somit die Identität des Gesuchstellers in diesem Verfahrensstadium nicht bekanntgegeben werden darf. 4