Er führte weiter aus, dass « jede » Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat und ein besonderes individuelles Interesse nicht dargelegt werden muss. 3 Der Beauftragte erklärte überdies, dass ein einer Person zugänglich gemachtes Dokument für jedermann zugänglich ist und in diesem Sinne der Gesuchsteller ein Vertreter der Öffentlichkeit ist und die Formvorschriften für die Eingabe eines Zugangsgesuch nach Art. 10 Abs. 3 BGÖ und Art. 7 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ;