Am 4. April 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin 1 den Eingang des Schlichtungsantrags und die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens. Als Antwort auf das Ersuchen der Antragstellerin 1, die Identität des Gesuchstellers offenzulegen, wies der Beauftragte darauf hin, dass das Öffentlichkeitsprinzip die Information der Öffentlichkeit, also die kollektive Information, gewährleistet. Er führte weiter aus, dass « jede » Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat und ein besonderes individuelles Interesse nicht dargelegt werden muss.