Sie erklärte zudem, sie würde es begrüssen, wenn die Identität des Gesuchstellers offengelegt würde, damit die Angelegenheit bilateral geklärt werden könne. 13. Am 28. März 2023 informierte der Beauftragte das BAFU über den Eingang des Schlichtungsantrags der Antragstellerin 1 und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 14. Am 31. März 2023 reichte die Antragstellerin 2 einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in dem sie erklärte, dass sie eine « Veröffentlichung » weiterhin ablehne, und auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU verwies.