12. Am 27. März 2023 reichte die Antragstellerin 1 einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein und teilte diesem mit, dass sie mit der beabsichtigten Zugangsgewährung weiterhin nicht einverstanden sei, und verwies dabei auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU. Sie erklärte zudem, sie würde es begrüssen, wenn die Identität des Gesuchstellers offengelegt würde, damit die Angelegenheit bilateral geklärt werden könne.