Dabei werde es in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ sämtliche Personendaten von « Privatpersonen », die für die Mobilfunkbetreiberinnen arbeiteten, schwärzen, es sei danach nur noch ersichtlich, welches Unternehmen die Personen vertreten haben. Das BAFU wies die Antragstellerinnen weiter darauf hin, dass sie innert 20 Tagen nach Erhalt des Schreibens beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag stellen können. 12.