BGÖ sei daher nicht anwendbar. Das BAFU erklärte zudem in beiden Stellungnahmen, dass es gestützt auf seine Ausführungen und gemäss Öffentlichkeitsgesetz verpflichtet sei, zu allen vom Zugangsgesuch erfassten Dokumenten den Zugang zu gewähren. Dabei werde es in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ sämtliche Personendaten von « Privatpersonen », die für die Mobilfunkbetreiberinnen arbeiteten, schwärzen, es sei danach nur noch ersichtlich, welches Unternehmen die Personen vertreten haben.